Glow small - Hotelbird GmbH

AGB für Hotels


1. GELTUNG
 
1.1
Den Leistungen der Hotelbird GmbH, Plinganserstraße 150, 81369 München, Deutschland (nachfolgend „Hotelbird“, „wir“ oder „uns“ etc.) gegenüber Hotels (nachfolgend „Besteller“; Hotelbird und Besteller nachfolgend je einzeln auch eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“) liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB Hotel“) zugrunde. Der Besteller handelt dabei als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
 
1.2
Diese AGB Hotel gelten insbesondere für Verträge über (i) die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware von Hotelbird an den Besteller (vgl. Ziffer 3) sowie (ii) den Kauf von Hardware- Terminals (nachfolgend „Terminal“). Hotelbird bietet sowohl Software an, die Hotelbird dem Besteller gegen Entgelt überlässt (nachfolgend „Bezahlsoftware“), als auch Software, die Hotelbird dem Besteller unentgeltlich überlässt (nachfolgend „Freeware“ und zusammen mit der Bezahlsoftware „Software“).

1.3                     
Diese AGB Hotel gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann und insoweit verbindlich, als wir ihre Geltung ausdrücklich in Textform anerkannt haben. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB Hotel. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
 
1.4                     
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB Hotel in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Besteller zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle gleichartigen zukünftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und Hotelbird, ohne dass Hotelbird in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB Hotel hinweisen muss.
 
1.5                     
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB Hotel nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 
2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
 
2.1                     
Allgemein
 
2.1.1            
Soweit im Angebot nicht anders angegeben, sind Angebote von Hotelbird freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
 
2.1.2            
Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot.
 
2.2                     
Vertragsschluss bei der Bereitstellung von Bezahlsoftware oder dem Kauf von Hardware- Terminals

2.2.1            
Bestellungen über die Bereitstellung von Bezahlsoftware und/oder den Kauf von Hardware-Terminals tätigt der Besteller durch Erklärung (mündlich oder in Textform) gegenüber Hotelbird.
 
2.2.2            
Der Besteller ist an seine Bestellung zwei Wochen nach Zugang der Bestellung bei Hotelbird gebunden. Der Vertrag kommt zustande, indem Hotelbird die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung annimmt.

2.3                     
Vertragsschluss bei der Bereitstellung von Freeware
 
2.3.1            
Bestellungen über die Bereitstellung von Freeware tätigt der Besteller, indem er sich auf der Webseite von Hotelbird (https://my.hotelbird.de/register) oder einer anderen Webseite oder in einer App für die Nutzung der Freeware registriert. Durch die Registrierung erklärt sich der Besteller mit der Geltung dieser AGB einverstanden.
 
2.3.2            
Wir nehmen Bestellungen über Freeware in der Regel durch Zusendung eines Aktivierungscodes an den Besteller oder durch Freischaltung der Freeware für den Besteller oder eine Bestätigungs-E-Mail an.
 
3. LIZENZIERUNG DER SOFTWARE
 
3.1                     
Vertragsgegenstand
 
3.1.1            
Der genaue Umfang des Vertragsgegenstandes ergibt sich
 
a.         
bei der Bereitstellung von Bezahlsoftware: Aus der Leistungsbeschreibung in dem Angebot von Hotelbird;
 
b.         
bei der Bereitstellung von Freeware: Aus der im Rahmen der Bestellung zur Verfügung gestellten Funktionbeschreibung.

3.1.2            
Gegenstand des Vertrages sind
 
a.   
bei der Bereitstellung von Bezahlsoftware: Die Bereitstellung der Bezahlsoftware zur Nutzung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Funktionalitäten, die Einräumung von Nutzungsrechten an der Bezahlsoftware, die Unterstützung bei der Systemeinrichtung, die Schnittstellenintegration, Beratungsleistungen, Entwicklungsleistungen, Support, Projektmanagement und Schulungen (nachfolgend „Professional Services“), sowie das Erbringen weiterer begleitender Services, wie in der Vereinbarung zwischen den Parteien beschrieben, gegen Zahlung des jeweils vereinbarten Entgelts;
 
b.         
bei der Bereitstellung von Freeware: Die entgeltfreie Bereitstellung der Freeware zur Nutzung der in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Funktionalitäten sowie die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Freeware.
 
3.1.3            
Sofern Vertragsgegenstand die Überlassung von Bezahlsoftware oder einer Freeware für die Durchführung des Checkin/Checkout (nachfolgend „Checkin-Freeware“) ist, stellt der Besteller Hotelbird ein kompatibles Partnersystem zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit in der Funktionsbeschreibung ein Checkin/Checkout ohne kompatibles Partnersystem vereinbart ist. Der Besteller kann die Bezahlsoftware in dem von ihm eingesetzten Property Management System (nachfolgend „PMS“) integrieren. Der Besteller beschafft und implementiert eigenständig die notwendigen Softwaremodule zum Datenaustausch mit der eingesetzten PMS und zur Durchführung des Checkin/Checkout.
 
3.1.4            
Soweit im Fall der Checkin-Freeware vereinbart ist, dass diese zusammen mit einer Buchungsplattform genutzt wird, ist ein Vertrag mit dem Plattformbetreiber Voraussetzung der Nutzung. Hotelbird stellt in diesem Fall eine Schnittstelle zu der Buchungsplattform zur Verfügung und der Besteller beauftragt Hotelbird, die Daten von Kunden des Bestellers („Gäste“) aus dem PMS über die Schnittstelle abzurufen, über die Buchungsplattform abzugleichen, ob die Gäste über diese gebucht haben und die Gäste über die Buchungsplattform über die Möglichkeit des Online-Checkins zu informieren. Der Besteller beauftragt Hotelbird außerdem, einen erfolgreichen Check-in und Check-out an das PMS zu übermitteln.  
 
3.1.5            
Hat der Besteller eine Anbindung an das Schließsystem bestellt, ist die Lieferung, Installation oder Betrieb der Schließanlagen Hardware, wie insbesondere die Schließ- Terminals und das zu den Schließterminals zugehörige Hotel Management System (insgesamt nachfolgend die „Hardware“) nicht Gegenstand des Vertrages. Der Besteller hat die für den Einsatz der Software im Produktivbetrieb erforderliche Hardware in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu implementieren. Das Bestehen und die Durchsetzbarkeit des Vertrages sind von der Beschaffung der Hardware durch den Besteller unabhängig. Dies gilt auch dann, wenn wir den Kontakt zu Hardware-Lieferanten vermittelt haben.

3.1.6            
Hat der Besteller weitergehende Fragen zur Bedienung der Software bzw. benötigt er Unterstützung bei technischen Problemen, kann er sich an den entgeltlichen Support von Hotelbird wenden. Gewährleistungsansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

3.2                     
Vertragslaufzeit, Kündigung
 
3.2.1            
Ist Gegenstand des Vertrags die Bezahlsoftware gilt für die Vertragslaufzeit das Folgende:
 
a.        
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Laufzeit. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweils aktuellen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
 
b.         
Sofern die Parteien keine Laufzeit bestimmt haben, beginnt das Vertragsverhältnis mit seinem Zustandekommen und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Vertragsschlusses folgt.

c.         
Ungeachtet des Vorstehenden können die Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen (außerordentliche Kündigung), Hotelbird insbesondere dann, wenn der Besteller für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszyklen mit der Bezahlung des Entgelts für Bezahlsoftware in Verzug ist. Hotelbird kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen Entgelte verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein über den pauschalierten Schadensersatz hinausgehender Schadensersatzanspruch von Hotelbird bliebt unberührt.
 
3.2.2            
Ist Gegenstand des Vertrags die Bereitstellung von Freeware, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu Ende eines Monats ordentlich gekündigt werden.
 
3.2.3          
Der Besteller kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vertrag über Freeware zu einem Vertrag über Bezahlsoftware wechseln. Der Vertrag über die Bezahlsoftware richtet sich nach Ziffer 2.2. Mit Zustandekommen des Vertrags über Bezahlsoftware endet der Vertrag über die Freeware automatisch, es sei denn die Parteien vereinbaren explizit etwas anderes.

3.3                     
Leistungen und Bereitstellung
 
3.3.1            
Hotelbird stellt dem Besteller die Software zur Nutzung durch den Besteller im Produktivbetrieb zu eigenen Geschäftszwecken zur Verfügung. Der Besteller kennt die Software, hat sie auf Funktionsfähigkeit und Nutzen für die eigenen geschäftlichen Zwecke geprüft. Die Software wird bereitgestellt, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht. Eine Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Software durch Hotelbird besteht nicht, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes in Textform vereinbart. Hotelbird ist aber zur Weiterentwicklung nach eigenem Ermessen berechtigt, soweit dadurch keine wesentlichen Funktionen der Software eingeschränkt oder beseitigt werden.
 
3.3.2            
Wenn die Parteien eine Installation der Software durch Hotelbird vereinbaren, erhält der Besteller dazu ab dem vereinbarten Zeitpunkt (nachfolgend „Installationsdatum“) auf den von den Parteien bestimmten Datenverarbeitungsanlagen die Software in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereitgestellt.
 
3.3.3            
Ist eine Installation der Software durch Hotelbird nicht vereinbart, wird die Software vom Besteller selbst installiert. Der Besteller erhält die Software in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version auf einem Datenträger oder per Onlinezugriff zur Installation.
 
3.3.4            
Soweit in Textform vereinbart, weisen wir das vom Besteller benannte Personal in die Anwendung der Software ein. Ort, Art, Umfang und Kosten der Einweisung ergeben sich aus der Bestellung oder werden durch die Parteien gesondert geregelt.
 
3.3.5            
Hotelbird stellt dem Besteller eine offene Schnittstelle (nachfolgend „Open API“) zur Verfügung, die ihm ermöglicht, Funktionalitäten der Software in eigene Software (nachfolgend „Bestellersoftware“) einzubinden. Auf Anfrage des Bestellers kann Hotelbird den Besteller bei der Integration der Open API gegen gesonderte Vergütung unterstützen. Umfang und Kosten der Unterstützungsleistungen ergeben sich aus der Bestellung oder werden durch die Parteien mit separater Vereinbarung geregelt.

3.3.6            
Die vereinbarten Systemvoraussetzungen und etwaig notwendigen Schnittstellen zur Anbindung des PMS, des Schließsystems und etwaiger anderer Software Dritter auf Seiten des Bestellers ergeben sich aus den von Hotelbird bereitgestellten Spezifikationen und müssen vom Besteller mindestens vier Wochen vor dem Installationsdatum hergestellt werden (nachfolgend „Systembereitschaft“). Die Herstellung der Systembereitschaft ist Hotelbird in Textform mitzuteilen. Wir sind nicht für die Kompatibilität unserer Software mit der vom Besteller bereitgestellten Hardware verantwortlich, es sein denn die Hardware entspricht insgesamt den von uns angegebenen Spezifikationen oder wir haben die Kompatibilität ausdrücklich in Textform zugesichert.
 
3.3.7            
Wenn nichts anderes in Textform vereinbart ist, wird der Besteller die notwendige Konfiguration vornehmen. Anschließend wird Hotelbird, soweit die notwendigen Schnittstellen zum PMS, dem Schließsystem und etwaiger anderer Software Dritter vom Besteller bereitgestellt wurden, die Nutzung der vereinbarten Services freischalten. Sind im Folgenden Anpassungen der Konfiguration des Bestellers notwendig, wird Hotelbird – sofern Gegenstand des Vertrags die Überlassung von Bezahlsoftware ist – den Besteller dabei unterstützen. Für Freeware findet der Besteller Hilfestellungen zur Konfiguration auf dem von Hotelbird unter https://my.hotelbird.de/helpcenter zur Verfügung gestellten Helpdesk.
 
3.3.8            
Der Besteller stellt Hotelbird die zum Betrieb der Software erforderlichen spezifischen Inhalte und Einstellungen bereit, insbesondere Logos, Bilder und Adressdaten des Hotels.

3.4                    
Zahlungsabwicklung
 
3.4.1            
Hotelbird hat in die Bezahlsoftware über einen Zahlungsdienstleister („Zahlungsdienstleister“) Zahlungssysteme eingebunden. Die Leistungen des Zahlungsdienstleisters, eröffnen die Möglichkeit, Gäste aus verschiedenen Zahlungssystemen/ -methoden wählen zu lassen. Über die Leistung der Zahlungsabwicklung kommt kein direkter Vertrag zwischen dem Besteller und dem Zahlungsdienstleister zustande, dieser wird von Hotelbird vielmehr als Unterauftragnehmer beauftragt. Unbeschadet dessen setzt eine Produktivnutzung der Bezahlsoftware voraus, dass der Besteller nach Installation der Bezahlsoftware den Onboardingprozess des Zahlungsdienstleisters erfolgreich durchläuft und dazu einen separaten Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister auf Grundlage von dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt. Der Besteller hat im Onboardingprozess Informationen zu seinem Unternehmen zum Zwecke der Identitätsprüfung und Verifizierung aufgrund geldwäscherechtlicher und anderer Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
 
3.4.2            
Die Zahlungsabwicklung für die Software kann ausschließlich über den Zahlungsdienstleister nach Ziffer 3.4.1 erfolgen, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Soweit die Parteien vereinbaren, dass der Besteller über eine Schnittstelle einen vertraglich festgelegten eigenen Zahlungsdienstleister einbinden kann, finden die Regelungen über die Bestellersoftware auf die Einbindung dieses eigenen Zahlungsdienstleisters Anwendung, insbesondere die Regelungen unter Ziffern 3.3.5, 3.3.6 und 3.3.7.
 
3.4.3            
Hotelbird ist berechtigt, den Zahlungsdienstleister zu wechseln. Der Besteller wird in diesem Fall sämtliche Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben, die zur Durchführung des Wechsels notwendig sind. Dem Besteller steht im Falle eines Wechsels des Zahlungsdienstleisters kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, es sei denn, der Einsatz des neuen Zahlungsdienstleisters erfolgt unter Bedingungen, die sich wesentlich zum Nachteil des Bestellers von den Bedingungen des bisherigen Zahlungsdienstleisters unterscheiden und eine Einigung auf einen Wechsel zu einem eigenen Zahlungsdienstleister kommt nicht zustande.
 
3.4.4            
Hotelbird kann dem Zahlungsdienstleister personenbezogene Daten mitteilen, die für die Zahlungsabwicklung notwendig sind. Es gelten im Übrigen die Regelungen unter Ziffer 3.13.
 
3.4.5            
Der Besteller verpflichtet sich, keine Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder zu verkaufen, die gegen Gesetz verstoßen oder auf einer etwaig bestehenden Liste verbotener oder beschränkter Waren und Dienstleistungen des Zahlungsdienstleisters geführt werden. Hotelbird stellt dem Besteller eine solche Liste des Zahlungsdienstleisters bei Vertragsschluss und auf Verlangen zur Verfügung.
 
3.4.6            
Meldet der Zahlungsdienstleister Verstöße des Bestellers gegen seine oder unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist Hotelbird berechtigt, nach billigem Ermessen erforerliche Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das Entfernen bestimmter Zahlungsmethoden und die Stornierung von Transaktionen. Verstöße des Bestellers gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters gelten im Übrigen als Verstöße gegen diese AGB Hotel.
 
3.5                     
Pflichten des Bestellers, Freistellung
 
3.5.1            
Der Besteller hält auf seinen Datenverarbeitungsanlagen die notwendige Infrastruktur bereit, insbesondere den in den Spezifikationen angegeben erforderlichen Speicherplatz, und stellt sicher, dass die für die Nutzung der Software und die Verbindung mit ihr etwaig erforderlichen Systemvoraussetzungen, erforderlichen Schnittstellen und Lizenzen zu seinen informationstechnischen Systemen, einschließlich seines Hotel Management Systems sowie Schließanlagen System bereitstehen. Erforderliche Nutzungsverträge zu den Schnittstellen mit Drittsystemen hat er auf eigene Kosten abzuschließen. Er hat insbesondere zu gewährleisten, dass die jeweils aktuelle Version des anzubindenden PMS für den Produktivbetrieb bereitgestellt wird. Der Besteller wird die von dem Hersteller des PMS vorgesehenen Updates vornehmen.
 
3.5.2            
Der Besteller ist für die von ihm betriebene Hard- und Software und die Bereitstellung von Schnittstellen zur Anbindung des PMS, des Schließsystems und etwaiger anderer Software Dritter selbst verantwortlich, insbesondere auch für die Anbindung der Software an seine Bestellersoftware über Schnittstellen, insbesondere auch die Anbindung der Bestellersoftware über die Open API. Soweit für die Bereitstellung einer Schnittstelle für eine bestimmte Bestellersoftware Lizenzgebühren oder sonstige Kosten anfallen, die der Anbieter der entsprechenden Bestellersoftware Hotelbird in Rechnung stellt, wird der Besteller Hotelbird diese Kosten erstatten. Sofern der Besteller Unterstützung bei der Anbindung der Bestellersoftware über die Open API benötigt, kann Hotelbird den Besteller auf Anfrage bei der Integration der Open API entgeltlich unterstützen. Hinsichtlich der Vergütung für solche Unterstützungsleistung gilt Ziffer 3.3.5. entsprechend. Die Software und die von der Software erzeugten Daten werden von dem Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist allein der Besteller verantwortlich. Hotelbird ist nicht verpflichtet, Daten, die der Besteller in der Software verarbeitet, zusätzlich zu sichern und Backup-Lösungen bereitzustellen.
 
3.5.3            
Der Besteller wird die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
 
3.5.4            
Der Besteller stellt Hotelbird von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Verstößen gegen anwendbares Recht, Vorgaben und Regelungen von Kreditkartenunternehmen (z.B. Mastercard, VISA) sogenannte „Scheme Rules“, frei und erstattet Hotelbird die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.
 
3.6                     
Nutzungsrechte
 
3.6.1            
Wir erhalten an Inhalten, die der Besteller mit der Software verarbeit oder an Hotelbird übermittelt, unabhängig davon, ob sie einem Schutzrecht unterliegen, insbesondere an urheberrechtlich geschützten Inhalten und Kennzeichen (nachfolgend „Bestellerinhalte“) ein auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes, einfaches, unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Nutzung der Bestellerinhalte innerhalb der Software durch uns, einschließlich des Rechts, die notwendigen Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen vorzunehmen und, soweit dies der vereinbarten Funktion der Software entspricht, des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung, insbesondere auch dann, wenn der Besteller die Software als White-Label-Lösung unter seiner Marke nutzt und dazu die entsprechenden und erforderlichen Inhalte bereitstellt.
 
3.6.2            
Der Besteller erhält das einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen und Arbeitnehmern und Gästen des Bestellers zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
 
3.6.3            
Der Besteller darf die Software nicht zu anderen Zwecken nutzen als zu den in diesen AGB Hotel genannten und hat die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist es dem Besteller insbesondere nicht gestattet, (i) die Software oder Teile davon für andere Zwecke zu verwenden als für die Verarbeitung von eigenen Daten, (ii) die Software oder Teile davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Hotelbird an Dritte zu vertreiben, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig zu übertragen, unterzulizenzieren oder Rechte daran abzutreten, (iii) die Software oder Teile davon offenzulegen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderen Personen als seinen Arbeitnehmern und Gästen des Bestellers den Zugriff in irgendeiner Weise zu gestatten, (iv) die Software zu modifizieren, zu ergänzen, zu verändern oder anzupassen,
(v) die Software oder Teile davon zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übersetzen,
zu disassemblieren oder Datenformate, die Teil der Software sind, zu zerlegen und/oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software oder von Teilen davon zu erlangen (soweit dies nicht nach 3.5.4 erlaubt ist); (vi) Kopien der Software oder von Teilen davon anzufertigen, soweit nicht für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlich, (vii) die Software für die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung zu verwenden, (viii) ein mit der Software bereitgestelltes Lizenzmanagementsystem oder einen Sicherheitsmechanismus zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen, (ix) auf die Software zuzugreifen oder sie zu nutzen, um Datenverarbeitungs- oder Stapelverarbeitungsdienste für andere zu erbringen oder (x) Eigentums- oder Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Kennzeichen von Hotelbird oder dritter Inhaber von Rechten zu entfernen, zu verändern oder zu verbergen. Das Recht des Bestellers, Bestellersoftware nach 3.3.5 über die Open API anzubinden, bleibt unberührt, allerdings mit der Maßgabe, dass es dem Besteller insbesondere untersagt ist,
(i) die Software selbst zu ändern oder in irgendeiner anderen Weise in sie einzugreifen und (ii) die Bestellersoftware, soweit sie über die Open API Funktionalitäten der Software beinhaltet, an Dritte zu vertreiben, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig zu übertragen, unterzulizenzieren oder Rechte daran abzutreten oder sie Dritten zur Verfügung zu stellen oder ihnen Zugang dazu zu gewähren oder sie, soweit dies nicht für die bestimmungsgemäße eigene Nutzung erforderlich ist, zu vervielfältigen.
 
3.6.4            
Die gesetzlichen Rechte des Bestellers gemäß § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e Urhebergesetz bleiben unberührt, jedoch mit der Maßgabe, dass (i) eine Dekompilierung der Software gemäß § 69e Urhebergesetz nur nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an Hotelbird erfolgen darf, in der der Besteller die erforderlichen Informationen anfordert und Hotelbird die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt, und (ii) die Parteien eine angemessene Geheimhaltungsvereinbarung abschließen, die den Schutz der Software und des Quellcodes vor dem Zugriff Dritter sicherstellt.
Sofern wir während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software vornehmen, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
 
3.6.5            
Hotelbird ist berechtigt, die Bestellerinhalte für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zu Analysezwecken und zur Verbesserung des Services. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, wird Hotelbird dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen einhalten; datenschutzrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben unberührt. Sollten weitergehende datenschutzrechtliche Vereinbarungen notwendig sein, ist der Besteller verpflichtet, diese mit Hotelbird abzuschließen, sofern gesetzliche Datenschutzbestimmungen eingehalten sind, die Vereinbarung dem Besteller keine Kosten verursacht und ihm nicht aus anderen Gründen unzumutbar ist.
 
3.6.6            
Der Besteller ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verantwortlich für die Bestellerinhalte:

a.         
Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Bestellerinhalte keine gesetzlichen Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen, insbesondere das geistige Eigentum Dritter, deren Persönlichkeitsrechte, wettbewerbsrechtliche oder datenschutzrechtliche Bestimmungen.
 
b.         
Sollte der Besteller die Verpflichtungen aus a. verletzen, ist Hotelbird berechtigt, von dem Besteller zu verlangen, dass dieser rechtsverletzende Inhalte nicht mehr mit
der Softwarte verarbeitet und löscht. Soweit erforderlich, ist Hotelbird berechtigt, die rechtsverletzenden Bestellerinhalte ohne vorherige Ankündigung zu löschen. Ferner wird der Besteller Hotelbird von jeglichen aus der Verletzung folgenden Ansprüchen Dritter freistellen, Hotelbird angemessene Rechtsverteidigungskosten ersetzen und Hotelbird alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen, Dokumente und Erklärungen zur Verfügung stellen.
 
3.7                     
Entgelt, Fälligkeit und Preisanpassung
 
3.7.1            
Der Besteller schuldet das vereinbarte Entgelt für die Überlassung der Bezahlsoftware sowie transaktionsabhängige Gebühren für die Nutzung des Zahlungssystems (im Sinne der Ziffer 3.4.1) und ggf. etwaige Kosten für Schnittstellen zur Bestellersoftware (im Sinne der Ziffer 3.5.2). Für die Überlassung von Freeware schuldet der Besteller keine Vergütung.
 
3.7.2            
Ist als Zahlungsrhythmus eine monatliche Vergütung vereinbart, ist das Entgelt ab Beginn der Laufzeit monatlich im Voraus fällig.
 
3.7.3            
Ist als Zahlungsrhythmus eine jährliche Vergütung vereinbart, ist das Entgelt im Voraus anteilig für das laufende Jahr mit Beginn der Laufzeit fällig. Anschließend ist das Entgelt im Voraus, jeweils spätestens am 25. des letzten Monats des Vorjahres zur Zahlung fällig, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
 
3.7.4            
Gebühren für die Nutzung des Zahlungssystems (im Sinne der Ziffer 3.4.1) werden mit Zahlungen des Gastes, die dem Besteller gutgeschrieben werden, verrechnet bzw. Erstattungen/Rückbuchungen in Rechnung gestellt. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Gebühren vom Zahlungsdienstleister einbehalten werden.
 
3.7.5            
Der Besteller schuldet das vereinbarte Entgelt für die vereinbarten Professional Services und sonstigen vereinbarten Leistungen. Das Entgelt wird mit Vertragsschluss fällig.
 
3.7.6            
Die Parteien können die Erbringung von Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands vereinbaren, die vom Besteller gesondert zu vergüten sind. Umfang und Kosten der Erbringung weiterer Leistungen ergeben sich aus der Bestellung oder werden durch die Parteien mit separater Vereinbarung geregelt.
 
3.7.7            
Service-Leistungen werden nach Zeit- und Materialaufwand am Ende des Monats abgerechnet. Hotelbird informiert den Besteller über die konkret erbrachten Service-Leistungen. Die Vergütung wird zwei Wochen nach Zusendung der Rechnung fällig.
 
3.7.8            
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, haben wir über die Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und Spesen.
 
3.7.9            
Sämtliche Preise verstehen sich netto, d. h. ausschließlich der ggf. anfallenden Mehrwertsteuer.
 
3.7.10      
Endet der Vertrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund vorzeitig, hat Hotelbird einen Anspruch auf die Vergütung, der seinen bis zur Beendigung dieses Vertrages erbrachten Leistungen entspricht.
 
3.7.11      
Sofern das vereinbarte Entgelt sich nach Buchungsvorgängen oder Schlüsselerstellungen im System richtet, gilt die im System ermittelte Anzahl solange als richtig, als nicht von einer Partei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit erbracht wird.
 
3.7.12      
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
 
3.7.13      
Hotelbird kann die vereinbarten Entgelte und Gebühren für die Nutzung des integrierten Zahlungssystems des Zahlungsdienstleister nach nach Ziffer 3.4.1 anpassen, soweit der Zahlungsdienstleister seine Gebühren anpasst. Dies gilt bei einer Erhöhung und Reduzierung. Eine Erhöhung darf die Mehrkosten für Hotelbird nicht überschreiten. Preisanpassungen werden frühestens zwei Monate nach Mitteilung der Preisanpassung samt Mitteilung des Änderungsstichtags in Textform wirksam. Soweit eine Preiserhöhung eine einzelne Zahlungsmethode betrifft, kann der Besteller diese durch Mitteilung in Textform von Hotelbird deaktivieren lassen.
 
3.8                     
Einbindung von Angeboten Dritter / Affiliateprogramme
 
3.8.1            
Wir sind berechtigt, Leistungsangebote und/oder Apps Dritter (nachfolgend insgesamt oder jeweils „Drittangebote“) in unsere Software einzubinden. Die Einbindung von Drittangeboten meint insbesondere die Einbindung von Apps oder Angeboten, die aus unserer Software direkt aufgerufen und aktiviert werden können oder die beispielsweise durch Framing als eigenständige Applikationen in unsere Software eingebunden werden kann.
 
3.8.2            
Die Einbindung der Drittangebote in die Software kann auch nachträglich (insbesondere nach Vertragsschluss) erfolgen. Wir sind berechtigt, jederzeit und allein aus eigenem Ermessen und ohne jegliche Verpflichtung gegenüber dem Besteller die Einbindung von Drittangeboten auch wieder aufzuheben, soweit damit vertraglich vereinbarte Funktionen nicht eigeschränkt werden.
 
3.8.3            
Wir stellen nur die Verbindung zu Drittangeboten her. Es gehört nicht zu unseren vertraglichen Pflichten, die Drittangebote zur Verfügung zu stellen. Wir sind daher für deren Inhalte nicht verantwortlich.
 
3.8.4            
Sofern wir Drittangebote insbesondere im Rahmen von Affiliateprogrammen Dritter einbinden und den Besteller an den Erlösen aus dem jeweiligen Affiliateprogramm beteiligen, so tun wir dies, soweit nicht anders in Textform vereinbart, ohne rechtliche Verpflichtung und behalten wir uns das Recht vor, jederzeit die Einbindung und / oder die Vereinbarung über die Beteiligung zu modifizieren oder zu beenden.

3.9                     
Wir erheben Nutzungsdaten, die durch die Einbindung von Drittangeboten in unsere Software erhoben und/oder verarbeitet werden, immer selbst als verantwortliche Stelle, auch wenn wir die Software als Auftragsdatenverarbeiter für den Besteller betreiben. Der Besteller ist verpflichtet, auf diesen Umstand in seiner für die Nutzung der Software verwendeten Datenschutzerklärung oder durch sonst geeignete Mittel die Nutzer aufklärend hinzuweisen. Wir stellen dem Besteller die dafür notwendigen Informationen auf Anforderung zur Verfügung.
 
3.10               
Referenznennung

Wir sind berechtigt, mit Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsregelungen (Ziffer 3.11) und des Datenschutzes (Ziffer 3.12) den Namen und das Logo des Bestellers als Referenz öffentlich anzugeben. Eine Nennung kann insbesondere im Internet, in gedrucktem Marketingmaterial, auf Messen und Kongressen oder auch bei Präsentationen Pitches erfolgen.
 
3.11               
Kontakt zum Gast
 
Der Besteller ist damit einverstanden, dass Hotelbird Gäste des Bestellers direkt kontaktiert. Hotelbird wird dabei sämtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen einhalten.
 
3.12               
Vertraulichkeit
 
3.12.1      
Jede Parteie („empfangende Partei“) verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „offenlegende Partei”) streng vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, von denen die empfangende Partei im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung Kenntnis erlangt, unabhängig von der Art der Mitteilung (mündlich, schriftlich), (i) die einen kommerziellen Wert haben, (ii) ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht und (iii) die entweder von der offenbarenden Partei nach billigem Ermessen als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich ein berechtigtes Interesse der offenbarenden Partei an der Geheimhaltung entweder aus der Art der Information oder der Offenbarung ergibt. Dazu gehören, soweit sie die obigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere folgende Informationen der offenlegenden Partei: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Know-how, technische Daten, Software (einschließlich Quellcode), Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, Marketing- und Vertriebsmethoden, Designs, Strategien, Technologien, Identität von und Informationen zu Angestellten, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern, personenbezogene Daten jeder natürlichen Person, die in einem Anstellungsverhältnis zu der offenlegenden Partei steht.
 
3.12.2      
Die empfangende Partei ist verpflichtet, (i) alle vertraulichen Informationen streng geheim zu halten, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags zu verwenden, (ii) vertrauliche Informationen nur gegenüber solchen Personen offenzulegen, die bei ihm angestellt oder für ihn tätig sind und die auf die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angewiesen sind, vorausgesetzt, sie sind Vertraulichkeitspflichten unterworfen, die dieser Ziffer 3.12 gleichwertig sind, und (iii) angemessene Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen und zur Vermeidung der Offenlegung, des unerlaubten Zugriffs und der unerlaubten Nutzung der vertraulichen Informationen zu ergreifen; der Empfänger hat – ohne Einschränkung des Vorstehenden – mindestens solche Maßnahmen zu ergreifen, die er auch zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art ergreift, jedoch keine geringeren als allgemein angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
 
3.12.3      
Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht, wenn und soweit die empfangende Partei nachweist, dass (i) die Informationen zum Empfangszeitpunkt bereits offenkundig waren oder nach dem Empfangszeitpunkt ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind, (ii) ihm zum Empfangszeitpunkt bereits bekannt waren, (iii) ihm rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei verletzt wurde, (iv) die offenlegenden Partei der Offenlegung zugestimmt hat, (v) der Adressat der vertraulichen Informationen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, oder (vi) die empfangende Partei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist. Im letztgenannten Fall hat die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich zu informieren und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dabei zu unterstützen, die Offenlegung zu verhindern oder einzuschränken.
 
3.12.4      
Die empfangende Partei hat die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei auf Anforderung, spätestens aber nach Beendigung des Vertrags unaufgefordert mit der schriftlichen Bestätigung, keine vertraulichlichen Informationen zurückzubehalten, an die offenlegende Partei herauszugeben, soweit die offenlegende Partei die weitere Nutzung nicht ausdrücklich gestattet hat. Sämtliche Dateien oder andere Arten der Speicherung sind dauerhaft zu löschen mit der Maßgabe, dass zu Dokumentationszwecken notwendige Kopien sowie Information auf der regulären Datensicherung hiervon nicht erfasst sind. Diese unterliegen weiterhin der Geheimhaltung.
 
3.12.5      
Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht durch eine Beendigung des Vertrags, sondern bleibt darüber hinaus in Kraft, so lange die vertraulichen Informationen geheimhaltungsbedürftig, also insbesondere nicht öffentlich zugänglich, sind.
 
3.12.6      
Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
 
3.13               
Datenschutz und Datensicherheit
 
3.13.1      
Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Besteller ist als verantwortliche Stelle selbst dafür verantwortlich, die personenbezogenen Daten in seinem Geschäftsbetrieb im Einklang mit dem anwendbaren Datenschutzrecht zu erheben und/oder zu verarbeiten und/oder zu nutzen. Der Besteller stellt Hotelbird von jeglichen Ansprüchen, die Betroffene im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Besteller gegen Hotelbird erheben, frei.
 
3.13.2      
Die Parteien schließen nach Maßgabe von Art. 28 DS-GVO die als Anlage „Auftragsverarbeitungsvereinbarung“ diesem Vertrag beigefügte Vereinbarung. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB Hotel und der Auftragsverarbeitungsvereinbarung gehen die Regelungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung vor. Die Parteien gehen davon aus, dass im Fall der Checkin-Freeware die Daten von dem PMS, dessen Anbieter ebenfalls Auftragsverarbeiter des Bestellers ist, an Hotelbird als weiteren Auftragsverarbeiter übermittelt werden und dies entsprechend für die Rückübermittlung gilt. Ferner gehen die Parteien davon aus, dass in diesem Fall eine weitere Übermittlung durch die Buchungsplattform erfolgt, deren Betreiber selbständiger Verantwortlicher ist. Die Parteien gehen davon aus, dass keine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DS-GVO vorliegt. Sollte zwischen den Parteien eine anderweitige vertragliche Vereinbarung zum Datenschutz erforderlich werden, verpflichten sich die Parteien, einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vertrag zu schließen.
 
3.13.3      
Der Besteller trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern. Der Besteller trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um (i) Unbefugten den Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die Software betrieben wird, zu verwehren, (ii) zu verhindern, dass diese Datenverarbeitungsanlagen und die Software von Unbefugten genutzt werden können, (iii) zu gewährleisten, dass die zur Benutzung der Software und der Datenverarbeitungsanlage Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, (iv) zu gewährleisten, dass die Software und die von der Software erzeugten Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, (v) zu gewährleisten, dass die Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.
 
3.14               
Haftung
 
3.14.1      
Ist Gegenstand des Vertrags die Überlassung von Bezahlsoftware richtet sich die Haftung von Hotelbird nach den folgenden Bestimmungen:

a.         
Hotelbird haftet dem Besteller bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von Hotelbird (einschließlich der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) verursachten Schäden unbeschränkt.
 
b.         
Ferner haftet Hotelbird dem Besteller bei leichter Fahrlässigkeit im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet Hotelbird bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit Hotelbird eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
 
c.         
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
 
d.         
Zur Klarstellung und ohne die vorstehenden Haftungsregelungen zu beschränken oder von ihnen zum Nachteil des Bestellers abzuweichen: Wir haften nicht für Systemausfälle Dritter, Verhalten Dritter oder die Leistungsfähigkeit Dritter, deren wir uns nicht zur Erfüllung unserer Verbindlichkeiten gegenüber dem Besteller bedienen. Das sind insbesondere die Anbieter oder Betreiber von PMS, Schließanlagen-Lieferanten, Drittanbieter im Sinne der Ziffer 3.7 (z.B. Anbieter von Apps, die in die Software eingebunden werden) oder „Customer Reservation Systems“.
 
3.14.2      
Ist Gegenstand des Vertrags die Überlassung von Freeware haftet Hotelbird nach den gesetzlichen Vorschriften ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder wenn Hotelbird einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 599, 600 BGB).
 
3.14.3      
Die sich aus Ziffer 3.13. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Hotelbird nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
 
3.15               
Verfügbarkeit, Fehlerklassen und Reaktionszeiten, Gewährleistung
 
3.15.1      
Ist Gegenstand des Vertrags die Überlassung von Bezahlsoftware, richtet sich die Verfügbarkeit, Fehlerklassen und Reaktionszeiten sowie die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen:

a.         
Wir gewährleisten, dass die Software während der Laufzeit dieser Vereinbarung im Einklang mit den Leistungsbeschreibungen und im Einklang mit dem geltenden Recht dem Besteller zur Nutzung zur Verfügung steht. Wir garantieren oder gewährleistetn jedoch nicht, dass die Software den geschäftlichen Anforderungen des Bestellers entspricht und dass die Software jederzeit fehlerfrei und ununterbrochen funktioniert
 
b.         
Wir schulden für die Software auf unseren Servern und Systemen eine Verfügbarkeit von 97,5 % bezogen auf jeden Kalendermonat. Verfügbarkeit meint, dass Gäste in der Lage sind, über die Software in das Hotel des Bestellers einzuchecken und den elektronischen Schlüssel zu erhalten, sowie den Checkout durchzuführen. Nicht zur Verfügbarkeitszeit gehören Ausfälle, die verursacht wurden durch (i) angekündigte Wartungsarbeiten nach d., (ii) nicht vorhersehbare, dringende Wartungsarbeiten, z.B. zur Beseitigung von Sicherheitslücken, (iii) höhere Gewalt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle von Hotelbird, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch Hotelbird verhindert werden konnten, (iv) Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen von Hotelbird sind, (v) den Besteller oder die von ihm verwendeten Soft- oder Hardware oder seine Internetanbindung.
 
c.             
Die Verfügbarkeit wird berechnet sich nach folgender Formel:
 
(Maximale Verfügbarkeit – Ausfallzeit)    x 100
Maximale Verfügbarkeit
 
d.             
Hotelbird ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten vorzunehmen, wird aber versuchen, die Unterbrechungen möglichst gering zu halten. Hotelbird soll den Besteller spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten informieren. In dringenden Fällen, beispielsweise um Sicherheitslücken zu beseitigen, kann Hotelbird die Ankündigungsfrist verkürzen oder, sofern nicht anders möglich, ohne vorherige Ankündigung mit den Wartungsarbeiten beginnen. Ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich, ist der Besteller nach Beginn der Arbeiten unverzüglich zu informieren.

e.  
Liegt die Verfügbarkeit der Software auf unseren Servern und Systemen in einem Kalendermonat unter der in Ziffer 3.14.1b definierten Verfügbarkeit, erhält der Besteller eine Gutschrift im Gegenwert der nachfolgenden Prozente auf das Entgelt des jeweils betroffenen Monats:

VERFÜGBARKEITGUTSCHRIFT
Weniger als 97,5 %,
jedoch mehr als oder gleich 96,5 %
5 %
Weniger als 96,5 %,
jedoch mehr als oder gleich 95,5 %
10%
Weniger als 95,5 %,
jedoch mehr als oder gleich 94,5 %
15 %


 
f.          
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Schlechtleistung sind ausgeschlossen, wobei die Haftung nach Ziffer 3.13 unberührt bleibt. Es gilt auch in diesem Zusammenhang die Klarstellung in Ziffer 3.13.1e.

g.         
Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
 
aa.       Fehlerklasse 1 – Betriebsverhindernde Fehler:
 
Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller. Eine Umgehungslösung liegt nicht vor. Wir beginnen innerhalb eines Werktages nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzen sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers während der üblichen Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr) fort.
 
bb.       Fehlerklasse 2 – Betriebsbehindernde Fehler:
 
Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb des Bestellers erheblich. Die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich. Wir beginnen mit der Fehlerbeseitigung innerhalb von zwei Werktagen und setzen sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Wir können zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
 
cc.        Fehlerklasse 3 – Sonstige Fehler:
 
Bei allen sonstigen Fehlern beginnen wir innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigen den Fehler erst mit der nächsten Version der Software, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
 
h.         
Wird ein Mangel durch ein Update-, ein Upgrade- oder eine neue Versionslieferung beseitigt, ist Hotelbird für Mängel in älteren Versionen ab der Zur-Verfügung-Stellung der neuen Version nicht mehr verantwortlich. 
 
3.15.2      
Soweit Hotelbird die Software zur Miete zur Verfügung stellt, sind die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die bei Überlassung der Software bereits bestanden (§ 536a Abs.1 BGB) und das Recht des Bestellers ausgeschlossen, Mängel selbst zu beseitigen (§ 536a Abs. 2 BGB).
 
3.15.3      
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate.
 
3.16               
Rechtsmängel
 
3.16.1      
Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
 
3.16.2      
Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, werden wir auf unsere Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter verteidigen. Der Besteller wird uns von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

3.16.3      
Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir (a) nach unserer Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, zu beseigen oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Besteller entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu erstatten.
 
4. KAUF VON HARDWARE-TERMINALS
 
4.1                     
Vertragsgegenstand
 
4.1.1            
Der Besteller kann bei uns Terminals für den automatisierten Check-in/out, Payment und die Zutrittskontrolle via Schlüsselkarten erwerben. Nutzt der Besteller Point of Sale „POS“-Funktionen über den Zahlungsdienstleister nach Ziffer 3.4.1, muss ein Terminal zur Zahlungsabwicklung („Payment Terminal“) über Hotelbird bestellt werden.

4.1.2            
Die Beschaffenheit des Terminals und die Betriebsbedingungen des Terminals ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (anrufbar unter https://hotelbird.com/loesung/self- service-terminal/). Abbildungen, Werbeaussagen und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Verfügbare Payment Terminals, die Preise und Funktionalitäten und Betriebsbedingungen werden dem Besteller auf Verlangen bereit gestellt.
 
4.1.3            
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das (Payment) Terminal durch den Besteller installiert und in Betrieb genommen.
 
4.1.4            
Nach Vereinbarung der Parteien erbringt Hotelbird weitere Leistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), die nach Aufwand vergütet werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Parteien vereinbaren die Details der Erbringung weiterer Leistungen und die Höhe der Vergütung in der Bestellung oder mit separater Vereinbarung.
 
4.2                     
Lieferung
 
4.2.1            
Die Lieferung des (Payment) Terminals erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung ist. Werden (Payment) Terminals auf Wunsch des Bestellers versendet, trägt der Besteller auch bei frachtfreier Lieferung die Transportgefahr. Die Entscheidung über die geeignete Versendungsform (Transportweg) liegt bei Hotelbird.
 
4.2.2            
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
 
4.2.3            
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Wenn Streiks oder Aussperrung oder eine andere Ursache, die wir nicht zu vertreten hat, oder ein Ereignis höherer Gewalt (insgesamt „Störung“) den Liefertermin beeinträchtigt, verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase von maximal zwei Wochen.
 
4.2.4            
(Payment) Terminals werden für den Transport in einer Höhe von 5.000,00 EUR versichert.
 
4.2.5            
Eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind sofort im Beisein des Spediteurs anzuzeigen und erst nach deren Erfassung im Speditionssystem zu quittieren, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Spätere Schadensanzeigen sind nicht zulässig.
 
4.3                     
Pflichten des Bestellers
 
4.3.1            
Der Besteller schuldet das vereinbarte Entgelt für den Erwerb des (Payment) Terminals.
 
4.3.2            
Der Besteller stellt die erforderlichen Betriebsbedingungen für das (Payment) Terminal her. Die erforderlichen Betriebsbedingungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung oder sonstigen vertraglichen Regelungen. Um das Terminal nutzen zu können, muss der Besteller die dafür notwendigen Partnerlizenzen erwerben, sowie weitere Software und Hardware (Schließsysteme und PMS) bereitstellen.
 
4.3.3            
Der Besteller hat die Pflicht, das Terminal nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Payment Terminals sind abweichend von Satz 1 nach Beendigung des Vertrags an Hotelbird oder, sofern vereinbart, an den Zahlungsdienstleister um Zwecke der Entsorgung zu senden.
 
4.4                     
Haftung
 
Für die Haftung von Hotelbird gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.13.1 und 3.13.3 entsprechend.
 
4.5                     
Mängelgewährleistung
 
4.5.1            
Für die Rechte des Besterllers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
 
4.5.2            
Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Anlieferung des Terminals, verdeckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung gegenüber Hotelbird zu schriftlich rügen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
 
4.5.3            
Die Gewährleistung ist auf einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt.
 
4.5.4            
Hotelbird gewährt keine Garantien im Rechtssinne.
 
4.5.5            
Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von Hotelbird entweder Nachbesserung oder Neulieferung. Die Interessen des Bestellers werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Das Eigentum an Teilen, die auf Grund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf Hotelbird über.
 
4.5.6            
Transportkosten gehen auch bei begründeten Gewährleistungsansprüchen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Für eine etwaige Nachbesserung hat der Besteller auf Anfrage alle zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen unverzüglich mitzuteilen.
 
4.5.7            
Für Rechtsmängel betreffend das Terminal gilt Ziffer 3.15 entsprechend.
 
4.6                     
Überlassung von Software und Terminal
 
Falls der Besteller sowohl Nutzungsrechte an einer Software als auch ein Terminal erwirbt, werden das Nutzungsrecht an der Software und das Terminal als einzelne Komponenten und nicht als zusammengehörig erworben, soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart worden ist. Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, die Software auf das Terminal aufzuspielen. Mängel an der Software oder des Terminals berechtigen den Besteller nicht, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der jeweils anderen mangelfreien Komponente geltend zu machen.
 
5.  RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
 
5.1                     
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag ist München. Wir haben jedoch das Recht den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
 
5.2                     
Für diese AGB Hotel und die Vertragsbeziehung zwischen Hotelbird und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
 
6. TEILUNWIRKSAMKEIT
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB Hotel, gleich aus welchem Grunde, ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so bleibt davon die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB Hotel unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AGB Hotel vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.